Beschreibung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik
der FINVIA Capital GmbH gemäß § 134b AktG
Die FINVIA Capital GmbH ist ein Wertpapierinstitut gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes („WpIG“) und unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalterin im Sinne des § 134a Abs. 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes („AktG“) den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG. Sie hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen.
Die FINVIA Capital GmbH nimmt keine Aktionärsrechte ihrer Kunden wahr. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert.
Daher wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:
- Die FINVIA Capital GmbH übt als Vermögensverwalterin keine Aktionärsrechte im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
- Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Ad hoc-Mitteilungen.
- Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
- Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
- Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.
- Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.
- Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne des § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.